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Amtsgericht ... – Familiengericht – ... Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort In dem Verfahren auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs. 2 BGB i.V.m. § 155a FamFG Az.: ... betreffend das Kind ..., geboren am ... in ... wird auf die Einwände der Kindesmutter wie folgt erwidert: Die dargestellten Kommunikationsschwierigkeiten rechtfertigen es nicht, vom Regelfall der gemeinsamen Sorge abzuweichen. Die Kommunikationsschwierigkeiten sind dem Umstand geschuldet, dass die Beteiligten sich kaum kennen und dass die Antragsgegnerin kein partnerschaftliches Verhältnis mit dem Antragsteller fortsetzen möchte. Diese Schwierigkeiten können die Beteiligten jedoch bewältigen. Der Antragsteller schlägt vor, dass die Beteiligten gemeinsame Elterngespräche in einer Eltern- und Familienberatungsstelle aufnehmen, um einander als Eltern kennenzulernen und eine Grundlage für die zukünftige Kommunikation zu schaffen. [...]
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