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An das Amtsgericht ... – Familiengericht – ... In dem Scheidungsverfahren ... beantrage ich für die von mir vertretene Ehefrau den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG, § 224 Abs. 3 FamFG, da sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs für meine Mandantin als grob unbillig darstellen würde. Nach den nunmehr vorliegenden Auskünften der Versorgungsträger ist meine Mandantin die insgesamt betrachtet Ausgleichspflichtige des Versorgungsausgleichs. Unter Beachtung der gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist diese Ausgleichspflicht meiner Mandantin aber nicht zumutbar, denn die Durchführung des Versorgungsausgleichs würde zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten meiner Mandantin führen. Meine Mandantin ist auf die auszugleichenden Versorgungsanrechte dringend angewiesen, weil sie allein über die im Versorgungsausgleich einbezogenen Versorgungen verfügt und darüber hinaus kein weiteres Vermögen besitzt. [...]
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