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Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative StVO ist das Halten an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. Die Vorschrift hat den Zweck, an unübersichtlichen Stellen, die für den fließenden Verkehr schwierig und gefährlich sind, zusätzliche Erschwerungen und Gefahren durch haltende Fahrzeuge zu vermeiden. Unübersichtlich i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative StVO sind diejenigen Straßenstellen, an denen der Kraftfahrzeugführer aufgrund von sichtbehindernden Umständen den Verkehrsverlauf nicht so vollständig zu überblicken vermag, dass er alle Hindernisse und Gefahren erkennen und ihnen rechtzeitig begegnen könnte (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.1988 – 5 SS OWI 100/88 – 77/88 I, zfs 1988, 335; BayObLG, Beschl. v. 20.01.1978 – 2 St 356/77, DAR 1978, 190). Maßgeblich ist, ob die Straßenstelle für den Benutzer der Straße unübersichtlich ist, auf welcher der Fahrzeugführer halten will. Ohne Bedeutung ist dagegen, ob von der Seite, z.B. aus [...]
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