Das Zeichen 293 ordnet ein Halteverbot auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor an. Dieses Halteverbot gilt nur für Fußgängerüberwege, die durch Zeichen 293 – Zebrastreifen auf der Fahrbahn – gekennzeichnet sind. Das Hinweiszeichen 350 nach Nr. 24 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO allein kann Das Hinweiszeichen 350 nach § 42 StVO kann allein diese Bevorrechtigung des Fußgängerüberwegs nicht herbeiführen. Sinn und Zweck ist die Sicherung des gefahrlosen Überquerens der Fahrbahn von Fußgängern (und ihnen gleichgestellten Verkehrsteilnehmern, vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO) durch das Ermöglichen einer ausreichenden Sicht der fahrenden Fahrzeuge auf den Fußgängerüberweg (so z.B. BayVGH, Beschl. v. 18.02.2014 – 10 ZB 11.2172). Insoweit darf auch auf Seitenstreifen vor einem Zebrastreifen nicht gehalten werden. Neben dem Zebrastreifen nach Zeichen 293 kennt die StVO noch die Fußgängerfurt, geregelt in § 25 Abs. 3 StVO und die zu dieser Vorschrift erlassenen [...]