Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Das Zeichen 293 ordnet ein Halteverbot auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor an. Dieses Halteverbot gilt nur für Fußgängerüberwege, die durch Zeichen 293 – Zebrastreifen auf der Fahrbahn – gekennzeichnet sind. Das Hinweiszeichen 350 nach Nr. 24 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO allein kann Das Hinweiszeichen 350 nach § 42 StVO kann allein diese Bevorrechtigung des Fußgängerüberwegs nicht herbeiführen. Sinn und Zweck ist die Sicherung des gefahrlosen Überquerens der Fahrbahn von Fußgängern (und ihnen gleichgestellten Verkehrsteilnehmern, vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO) durch das Ermöglichen einer ausreichenden Sicht der fahrenden Fahrzeuge auf den Fußgängerüberweg (so z.B. BayVGH, Beschl. v. 18.02.2014 – 10 ZB 11.2172). Insoweit darf auch auf Seitenstreifen vor einem Zebrastreifen nicht gehalten werden. Neben dem Zebrastreifen nach Zeichen 293 kennt die StVO noch die Fußgängerfurt, geregelt in § 25 Abs. 3 StVO und die zu dieser Vorschrift erlassenen [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen