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Einfädelungs- bzw. Beschleunigungsstreifen sind unselbständige Bestandteile der Richtungsfahrbahn. Sie dienen ausschließlich dem Beschleunigen und Einfädeln in den durchgehenden Verkehr. Ausfädelungs- bzw. Verzögerungsstreifen sind gleichfalls unselbständige Bestandteile der Richtungsfahrbahn und haben einen dem entgegengesetzten Zweck, nämlich das Ausfädeln und gefahrlose Herabsetzen der Geschwindigkeit (OLG Koblenz, Urt. v. 01.03.2004 – 12 U 1491/02, zfs 2005, 120; OLG Koblenz, Beschl. v. 27.02.1987 – 1 Ss 86/87, DAR 1987, 158). Das Halten ist auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StVO unzulässig. Auf den Einfädelungsstreifen darf gem. § 7a Abs. 2 StVO schneller gefahren werden, das Rechtsfahrgebot des durchgehenden Verkehrs gilt für sie nicht (OLG Frankfurt, Urt. v. 04.06.1985 – 8 U 182/84, VersR 1986, 1195). Über Ausfädelungsstreifen darf nur bei stockendem oder stehendem Verkehr auf dem durchgehenden Fahrstreifen überholt [...]
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