Abzugrenzen sind die verschiedenen Zustände eines stehenden Fahrzeugs in Halten, Parken, Warten, Liegenbleiben und Abstellen. Halten und Parken knüpfen an die Benutzung eines Fahrzeugs an. Dies sind grundsätzlich Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme der besonderen Fortbewegungsmittel des § 24 StVO. § 24 Abs. 1 StVO zählt: Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche Fortbewegungsmittel auf. Die Rollstühle sind definiert in DIN 13240-1 unter der Nummer 2.11 für Schieberollstühle, unter der Nr. 2.12 für Greifreifenrollstühle. Aus § 24 Abs. 2 StVO ergibt sich im Umkehrschluss, dass anders als die beiden genannten Schiebe- und Greifreifenrollstühle die Selbstfahrrollstühle wohl Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung sind. Entsprechendes bringt auch die Verwaltungsvorschrift zu § 24 StVO zum Ausdruck. Halten ist eine Fahrtunterbrechung, durch [...]