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Eine Kurve ist ein gekrümmter Straßenverlauf bezogen auf eine einheitliche Fahrbahn (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.02.1982 – 5 Ss (Owi) 562/81 – 464/81 I, JMBl NW 1983, 106). Nicht unter den Begriff fallen: die Schnittstelle zweier Straßen an Kreuzungen und Einmündungen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.02.1982 – 5 Ss (Owi) 562/81 – 464/81 I, JMBl. NW 1983, 106) sowie eine Wendeschleife, sogenannter Wendehammer (OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2003 – 1 Ss (OWi) 218 Z/03, DAR 2004, 283). Scharf ist eine Kurve dann, wenn sie in einem so großen Winkel von der ursprünglichen Fahrtrichtung abknickt, dass die Sicherheit des Autofahrers durch Schleudern besonders bedroht wird, der Kurvenradius ist damit maßgeblich. Für dieses Tatbestandsmerkmal ist unerheblich, ob die Kurve einsichtig oder nicht einsichtig ist, ob an der Kurveninnen- oder -außenseite gehalten wird oder ob andere Beschwernisse wie Unübersichtlichkeit etc. hinzutreten. Durch das Verbot des Kurvenparkens [...]
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