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Die Ausübung einer außerordentlichen befristeten Kündigung bei einem Mietverhältnis auf bestimmte Zeit ist in § 575a BGB geregelt. Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat (§ 575a Abs. 1 i.V.m. § 573 BGB; Ausnahme: Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 BGB). Nach Absatz 2 gelten §§ 574–574c BGB entsprechend. Der Mieter kann eine Fortsetzung des Mietverhältnisses jedoch höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangen. Durch den Sozialwiderspruch soll er nicht besser gestellt werden als bei vertragsgemäßer Beendigung durch Zeitablauf. Die Kündigung ist nach Absatz 3 spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für den Vermieter gelten die verlängerten Kündigungsfristen gem. § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB nicht.1) Lindner in Schmidt-Futterer, § 575a BGB Rdn. 8; Blank/Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, § 575a BGB Rdn. 9. Soweit in [...]
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