Neben der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung räumt das Gesetz seit der Mietrechtsreform 2001 das Recht zur „außerordentlichen befristeten Kündigung“ ein. Dieses Recht zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist besteht allerdings nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gem. § 573 BGB oder eines Falls nach § 573a BGB.1) Häublein in MüKo, § 573 BGB Rdn. 1. Die Ausübung eines solchen Kündigungsrechts ist für Mietverträge auf unbestimmte Zeit in § 573d BGB geregelt. Für Zeitmietverträge gilt die entsprechende Vorschrift des § 575a BGB. Beide Vorschriften schaffen keinen neuen Kündigungsgrund, sondern setzen ein außerordentliches befristetes Kündigungsrecht voraus. Die Gründe für ein solches Kündigungsrecht sind für Mieter und Vermieter an verschiedenen Stellen im BGB und anderen Gesetzen geregelt. Derzeit nicht belegt. Die gesetzliche Frist beträgt nach § 573d Abs. 2 Satz 1 bzw. § 575a Abs. 3 Satz 1 BGB drei Monate [...]