B. Außerordentliche befristete Kündigung des Mieters
– Das Kündigungsrecht entsteht nach Zugang der Modernisierungsankündigung i.S.d. § 555c BGB. – Ferner muss der Mieter die Maßnahme nach § 555d Abs. 1 BGB zu dulden haben. – Hingegen ist nicht erforderlich, dass die Mitteilung des Vermieters jede einzelne in § 555c Abs. 1 und 2 BGB aufgestellte Voraussetzung erfüllt. Vielmehr ist für das Bestehen des Kündigungsrechts nicht erforderlich, dass die Ankündigung wirksam gem. § 555c BGB ist.1) Artz in MüKo, § 555e BGB Rdn. 2. – Führt der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme durch, ohne den Auszug des Mieters abzuwarten,2) Die frühere Regelung, wonach der Vermieter nach Ausübung seines Sonderkündigungsrechts die Maßnahme bis zum Ablauf der Mietzeit zu unterlassen hat (§ 541b Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.), ist in der Neuregelung durch die Mietrechtsreform 2001 – ohne Begründung – ersatzlos entfallen. so kann der Mieter fristlos wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB kündigen.3) [...]