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D. Beendigungsmöglichkeiten bei Tod des Mieters

Ausgangslage Gesetzliche Folge Gestaltungsmöglichkeiten des Nachfolgers Gestaltungsmöglichkeiten des Vermieters (1) Ehegatte hat mit Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt Ehegatte tritt ein, § 563 Abs. 1 Satz 1 BGB. Erbe wird verdrängt, § 564 Satz 1 BGB Erklärung, Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen Überlegungsfrist: Ein Monat ab Kenntnis vom Tod des Mieters, § 563 Abs. 3 Satz 1 BGB; s.u. § 25 Rdn. 39 Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist, wenn wichtiger Grund in der Person des Eingetretenen, § 563 Abs. 4 BGB Überlegungsfrist: Ein Monat ab Kenntnis vom endgültigen Eintritt, d.h., erst nach Ablauf der Überlegungsfrist des Nachfolgers (2) Lebenspartner hat mit Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt Lebenspartner tritt ein, § 563 Abs. 1 Satz 1 BGB. Erbe wird verdrängt, § 564 Satz 1 BGB wie (1) wie (1) (3) Mieter hat mit Ehegatte und Kindern oder anderen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt gelebt Ehegatte tritt ein, § 563 Abs. 1 Satz 1 BGB. [...]
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