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Aufgrund der systematischen Stellung des § 574 BGB ist klargestellt, dass der Mieter auch im Fall der außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, wenn die Beendigung für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde.1) BT-Drucks. 14/4553, S. 68. Auch die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist führt zu einer „Beendigung“ des Mietverhältnisses.2) Hartmann in Schmidt-Futterer, § 574 BGB Rdn. 14. 1) BT-Drucks. 14/4553, S. 68. 2) Hartmann in Schmidt-Futterer, § 574 BGB Rdn. [...]
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