- Eheaufhebung
- Eheaufhebung: Übergangsrecht zum 1.7.1998
- Doppelehe (§ 1306 BGB)
- Eheaufhebung wegen Verwandtschaft/ Adoption (§§ 1307 f BGB)
- Eheaufhebung wegen Erklärungsmängeln (§ 1311 BGB)
- Eheaufhebung wegen Minderjährigkeit (§ 1303 BGB)
- Eheaufhebung wegen Geschäftsunfähigkeit (§ 1304 BGB)
- Eheaufhebung wegen Bewusstlosigkeit pp. (§ 1314 II Nr.1 BGB)
- Eheaufhebung wegen Irrtums (§ 1314 II Nr.2 BGB)
- Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung (§ 1314 II Nr.3 BGB)
- Ehe-Aufhebung wegen Täuschung: Fälle
- Eheaufhebung wegen Drohung (§ 1314 II Nr.4 BGB)
- Eheaufhebung wegen einer Absprache gegen die Eheführung i.S.v. § 1353 BGB
- Eheaufhebung: Verfahren (ab dem 1.7.1998)
- Eheaufhebung: Verfahren bis 30.6.1998
- Aufhebungsklage (§§ 28 ff EheG; bis 30.6.1998)
- Ehe-Aufhebung: Konkurrenz zu anderen Eheverfahren
Altes Recht 1. Regeln für neue Verfahren ab 1.7.1998: a. Grundsatz: Auch für Altehen gelten grds. die Vorschriften in der ab 1.7.1998 gültigen Fassung (Art.226 III EGBGB >Text). b. Aber Eheerhaltungsprinzip: Eine vor dem 1.7.1998 geschlossene Ehe ist nicht aufzuheben, wenn nicht auch nach altem Recht die Voraussetzungen der Aufhebung (dazu) oder Nichtigerklärung (dazu) gegeben waren (Art.226 I EGBGB). 2. Bei bereits rechtshängigen Aufhebungsverfahren: Für das Verfahren sowie für die Voraussetzungen und Folgen der Aufhebung bleibt es beim alten Recht (dazu) (Art.226 II EGBGB >Text). [...]
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