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(>Verfahrensfragen) (>§ 1314 im Kontext) 3. Antragsrecht und Frist / 4. Folgen einer Aufhebung 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn .. 4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist" (§ 1314 II Nr.4 BGB). b. Ist die Ehe aufhebbar? (a) Wurde gedroht? Gleicher Begriff wie bei § 123 BGB (dazu). Die Drohung kann auch von Dritten (z.B. Eltern) ausgehen, AG Burgwedel FPR 2004,222 = FamRZ 2005,34. Auch eine durch Gewalt abgenötigte Heirat fällt hierunter, Sering NJW 2011,2163. Die Angst vor dem Verlust der Herkunftsfamilie bei Verweigerung der Zwangsheirat genügt, BT-Drs.17/4401 S.13. (b) War das kausal? Eine Drohung ist nur dann erheblich, wenn die Ehe anderenfalls jedenfalls nicht zu dieser Zeit eingegangen worden wäre; es genügt, dass die Drohung mitursächlich war, vgl. Palandt[75.] 1314 R.12. 2. Ist Heilung möglich? a. Grundsatz: Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte [...]
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