Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Verfahren) (>§ 1304 ff im Kontext) (Mitteilung an die Verwaltungsbehörde: >Nach 1.9.2009/ >Früher) 4. Folgen einer Aufhebung 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen" (§ 1304 BGB). b. Wer ist geschäftsunfähig? Gemäß § 104 BGB (Text): (a) Kinder unter 7 Jahren (§ 104 Nr.1 BGB); sonst gilt ggf. § 1303 BGB (dazu) und (b) Nicht nur vorübergehend Geisteskranke (§ 104 Nr.2 BGB): Geschäftsunfähigkeit liegt nur bei völligem Ausschluss der freien Willensbestimmung vor, AG Rottweil FamRZ 1990,626. Entscheidende Kriterien sind die Einsichtsfähigkeit und die Fähgkeit, nach dieser Einsicht zu handeln; wenn eines dieser beiden Elemente fehlt, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor, BGH DRsp 2016/7058 = FamRZ 2016,970 /2 [6]. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit voraus, dafür und dagegen sprechende Gesichtspunkte zu erkennen und abzuwägen, BGH DRsp 2016/7058 = FamRZ 2016,970 /2 [7]. [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen