(>Verfahren) (>§ 1304 ff im Kontext) (Mitteilung an die Verwaltungsbehörde: >Nach 1.9.2009/ >Früher) 4. Folgen einer Aufhebung 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen" (§ 1304 BGB). b. Wer ist geschäftsunfähig? Gemäß § 104 BGB (Text): (a) Kinder unter 7 Jahren (§ 104 Nr.1 BGB); sonst gilt ggf. § 1303 BGB (dazu) und (b) Nicht nur vorübergehend Geisteskranke (§ 104 Nr.2 BGB): Geschäftsunfähigkeit liegt nur bei völligem Ausschluss der freien Willensbestimmung vor, AG Rottweil FamRZ 1990,626. Entscheidende Kriterien sind die Einsichtsfähigkeit und die Fähgkeit, nach dieser Einsicht zu handeln; wenn eines dieser beiden Elemente fehlt, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor, BGH DRsp 2016/7058 = FamRZ 2016,970 /2 [6]. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit voraus, dafür und dagegen sprechende Gesichtspunkte zu erkennen und abzuwägen, BGH DRsp 2016/7058 = FamRZ 2016,970 /2 [7]. [...]