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(>Täuschung als Aufhebungsgrund) 1. Grundsätze: a. Ab 1.7.1998: Die Voraussetzungen von § 1314 II Nr.3 BGB (dazu) müssen vorliegen. b. Früher: §§ 30 bis 34 sowie 39 EheG (abschließend, § 28 EheG). Das Fehlverhalten muss über einen Härtegrund (dazu) i.S.v. § 1565 II BGB noch hinausgehen, OLG Karlsruhe FamRZ 1997,1276. 2. Fälle: Ist die Ehe wegen arglistiger Täuschung aufzuheben? a. Grundsätze: Ein bloßer Irrtum (dazu) über persönliche Eigenschaften reicht ab dem 1.7.1998 nicht mehr; jetzt ist Arglist (dazu) erforderlich (nach § 1314 II Nr.3 BGB >Text); nur unter dieser Voraussetzung ist die Rechtsprechung zum EheG noch anwendbar. b. Auf die eheliche Treue bezogene Fälle: (a) Intimes Verhältnis mit einem Dritten: Es begründet die Aufhebung, wenn das Verhältnis nach Verlobung der Parteien fortgesetzt wird, OLG Koblenz FamRZ 1995,1068. (b) Zuneigung zu einem Dritten: Verschweigen ist keine arglistige Täuschung, wenn keine Offenbarungspflicht bestand, OLG [...]
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