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Altes Recht: Gilt nur, wenn der VKH-Antrag bis zum 31.12.2013 gestellt wurde (dazu). (>Bei mangelhaften Angaben / >Ab 1.1.2014 (§ 120a ZPO) (>§ 120 ZPO im Kontext) 2. Ist eine Änderung ausgeschlossen? / 3. Vorgehen und Entscheidung 1. Liegen Änderungsgründe vor? a. Gesetzeslage: "Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die PKH maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben .." (§ 120 IV 1 1.HS ZPO). b. Bedeutung: Eine Korrektur der Ursprungsentscheidung ist unzulässig (dazu); daher ist zu vergleichen, welche Verhältnisse jetzt vorliegen und welche im Zeitpunkt der Bewilligung tatsächlich vorgelegen haben, OLG Düsseldorf FamRZ 2006,1551. Bei Veränderungen zur Verfahrensarmut kann die Bewilligung nicht aufgehoben werden (>s.u.), aber die Anordnung von Zahlungen wird möglich, OLG Hamm DRsp 2011/1956. Eine Rückzahlung kann nicht schon in der [...]
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