(>Verfahren/Entscheidung / >Bei Veränderungen) (>§ 124 ZPO im Kontext) 3. Bei mangelhaften Angaben zur Bedürftigkeit / 4. Bei fehlender Armut 5. Bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten / 6. Bei Ratenrückstand 1. Grundsätze: a. VKH-Anträge ab 1.1.2014 (dazu): (a) Gesetzeslage: "Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn .. [es folgen 5 Ziffern, s.u.]" (§ 124 I ZPO). (b) Bedeutung: In den genannten Fällen ist die Aufhebung der VKH-Bewilligung der Regelfall, von dem nur in atypischen Fällen abgewichen werden darf, BT-Drs.17/11472 S.34. Die Aufhebung ist (außer im Fall objektiv fehlender Armut >s.u.) nicht fristgebunden, könnte aber verwirkt werden, OLG Zweibrücken DRsp 2016/14256. (c) Außerdem: Bie Veränderungen der Sachlage kommt § 120a ZPO in Betracht: >Dazu. (d) Auch analog? § 124 I ZPO ist im VKH-Bewilligungsverfahren nicht anwendbar, OLG Koblenz FamRZ 2019,1940. b. Früher: (a) Gesetzeslage: "Das Gericht kann [...]