Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Verfahren/Entscheidung / >Bei Veränderungen) (>§ 124 ZPO im Kontext) 3. Bei mangelhaften Angaben zur Bedürftigkeit / 4. Bei fehlender Armut 5. Bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten / 6. Bei Ratenrückstand 1. Grundsätze: a. VKH-Anträge ab 1.1.2014 (dazu): (a) Gesetzeslage: "Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn .. [es folgen 5 Ziffern, s.u.]" (§ 124 I ZPO). (b) Bedeutung: In den genannten Fällen ist die Aufhebung der VKH-Bewilligung der Regelfall, von dem nur in atypischen Fällen abgewichen werden darf, BT-Drs.17/11472 S.34. Die Aufhebung ist (außer im Fall objektiv fehlender Armut >s.u.) nicht fristgebunden, könnte aber verwirkt werden, OLG Zweibrücken DRsp 2016/14256. (c) Außerdem: Bie Veränderungen der Sachlage kommt § 120a ZPO in Betracht: >Dazu. (d) Auch analog? § 124 I ZPO ist im VKH-Bewilligungsverfahren nicht anwendbar, OLG Koblenz FamRZ 2019,1940. b. Früher: (a) Gesetzeslage: "Das Gericht kann [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen