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(>FG-Verfahren ab 1.9.2009) (>§ 139 ZPO im Kontext) 2. Ist ein Hinweis nötig? 1. Soweit Hinweise erforderlich sind (>s.u.): Was wäre zu beachten? a. In welcher Weise wäre dann hinzuweisen? (a) Wie deutlich? (aa) Grundsätze: Je dürftiger der Vortrag ist, desto pauschaler darf auf Lücken hingewiesen werden, Doms NJW 2002,778. Bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei gelten erhöhte Anforderungen, OLG Rostock DRsp 2004/7611 = FamRZ 2003,1396 /1. Ein Prozessbevollmächtigter muss jedenfalls dann hingewiesen werden, wenn er die Rechtslage falsch beurteilt, BGH DRsp 2008/11467 = NJW 2008,2036 = FamRZ 2008,1336. Der Hinweis muss die Mängel konkret bezeichnen, auch im Anwaltsprozess, OLG Bamberg DRsp 2017/5155 = NJW 2016,3315. (ab) Wenn bereits der Gegner hingewiesen hat: Die Hinweispflicht nach § 139 ZPO (Text) entfällt nach einem Hinweis durch die Gegenseite, wenn er hinreichend konkret ist, Piepenbrock NJW 1999,1360, BGH DRsp 2001/9162 = NJW 2001,2550, aber [...]
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