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(>§ 278 ZPO im Kontext) 1. Ist eine Güteverhandlung obligatorisch? a. Ab wann? In Verfahren, die ab dem 1.1.2002 anhängig wurden (§ 26 Nr.2 EGZPO). b. In welchen Verfahren? (a) In ZPO-Verfahren: Ja, sofern ein Gütetermin nicht offenbar aussichtslos ist (§ 278 II 1 ZPO >Text); letzteres ist grds. anzunehmen, wenn eine Partei der Güteverhandlung widerspricht, bei beiderseitigem Widerspruch ist die Güteverhandlung unzulässig, Foerste NJW 2001,3104. (b) In Familienstreitverfahren: § 278 ZPO gilt entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >Text), außer im Scheidungsverbund (s.u.), Rakete-Dombek FPR 2009,18. (c) In Ehesachen: Nein (§ 113 IV Nr.4 FamFG >dazu). Stattdessen gilt dann für Folgesachen § 135 FamFG (dazu). (d) Im einstweiligen Rechtsschutz: Ebenso, Zöller[30.] 278 ZPO R.8. (e) In Rechtsmittelverfahren: Nein (§ 117 II 2 FamFG >dazu). c. Welche Alternative gibt es? Schon vorher kann das Gericht schriftlich einen Vergleich (dazu) vorschlagen (der auch ohne Termin [...]
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