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Gilt auch in FG-Verfahren (dazu). (>Zustellungsurkunden) 2. Fremdsprachige Dokumente / 3. Elektronische Dokumente 1. Welche Bedeutung haben Dokumente im Prozess? (Bild- und Tondokumente: >s.u.) a. Können sie als echte Beweismittel dienen? (a) Als Urkundenbeweis? Gemäß §§ 415 ff ZPO (Text). Gescannte Originalurkunden stehen im Rahmen von § 371b ZPO (Text) öffentlichen Urkunden gleich; im Übrigen vgl. Roßnagel/ Nebel NJW 2014,886. Bei Urkunden im Besitz Dritter wird der Beweis durch den Antrag nach § 428 ZPO (Text) angetreten. Einem Zeugen kann das Mitbringen von Unterlagen aufgegeben werden (§ 378 ZPO >Text). Zur Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit und zu deren Widerlegung vgl. BGH DRsp 2002/11866 = NJW 2002,3164. Nach § 416 ZPO (Text) wird auch die Begebung der Willenserklärung bewiesen, der Aussteller darf aber den Gegenbeweis führen, dass ihm die nur als Entwurf gedachte Urkunde entzogen wurde, BGH DRsp 2006/8499 = FamRZ 2006,859. Eine [...]
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