1. Kann dennoch auf den Gesamtbetrag geklagt werden? Ein Titulierungsinteresse für den Gesamtbetrag besteht auch bei freiwilliger Zahlung, BGH DRsp 1998/16541 = FamRZ 1998,1165 = NJW 1998,3116. Grds. muss sich G nicht mit einem Teil-Titel begnügen, trägt aber ggf. das Kostenrisiko nach § 93 ZPO (dazu) bzw. § 243 S.2 Nr.4 FamFG (dazu). Für eine Klage auf den vollen Betrag kann daher ggf. nicht mit der Bewilligung von PKH/VKH gerechnet werden (dazu). 2. Wenn nur auf den Spitzenbetrag geklagt wird: a. Was sollte G hier beachten? Es besteht eine tatsächliche Vermutung für die Vollständigkeit des Klagebegehrens, BGH FamRZ 1987,368. Die Klage sollte daher als Teilklage (dazu) kenntlich gemacht sein ("über gezahlte ... hinaus"), da sonst bei nachträglicher Forderung eine Präklusion droht (dazu). b. Wenn der Spitzen-Betrag tituliert wird: (a) Welche Bindung entfaltet die Teil-Titulierung? Ein Urteil über die Spitze hat keinerlei Rechtskraftwirkung für den [...]