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1. In Sonderfällen: a. Bei speziellen Abänderungsverfahren: Bei den Korrekturklagen nach vereinfachtem Verfahren (§ 240 I 2.Alt. FamFG >dazu) oder nach Vaterschaftsfeststellung (§ 240 I 1.Alt. FamFG >dazu): Darlegungspflichtig ist derjenige, der die Abänderung beantragt, wie bei einem Erstverfahren (dazu). b. Bei Abänderung aus Anlass der Reform vom 1.1.2008 (§ 36 Nr.1 EGZPO >dazu): Grds. wie s.u.2., aber ohne Präklusion. 2. Bei § 238 FamFG (dazu): (>Bei § 239 FamFG) a. Wenn es um die Abänderung von Kindesunterhalt geht: (a) Wenn eine Änderung bis zum Regelbetrag/ Mindestunterhalt begehrt wird (dazu): Die Bedarfsvermutung (dazu) gilt wie bei einer Erstklage, OLG Naumburg DRsp 2003/1169 = FamRZ 2003,1022. Es genügt die Darlegung von Umständen, die eine Anrechnung fiktiven Einkommens erlauben, OLG Köln DRsp 2003/10245 = FamRZ 2003,1960. (b) Nach Volljährigwerden: (ba) Grundsätze: str.: a) K ist beweispflichtig: Nach Eintritt der Volljährigkeit ist grds. [...]
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