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Nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 1. Wenn S auf Ermäßigung klagt: a. Grundsatz: Eine einstweilige Anordnung ist hier möglich: innerhalb des Abänderungsverfahrens gilt für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Ursprungstitel § 769 ZPO (dazu) analog, BGH FamRZ 1986,793 = NJW 1986,2057. Gleiches gilt im Verfahren nach Abänderung im vereinfachten Verfahren nach § 656 ZPO (dazu), Zöller[26.] 769 ZPO R.1. b. Wenn der Unterhalt durch Urteil tituliert wurde: Die Einstellung der Vollstreckung setzt hier wegen § 323 III ZPO (dazu) die Zustellung der Abänderungsklage voraus. 2. Wenn G Erhöhung verlangt: a. Einstweilige Verfügung? Wenn bereits ein Titel vorliegt, ist nur eine Abänderungsklage, nicht eine einstweilige Verfügung zulässig, OLG Celle FamRZ 1997,182. b. Einstweilige Anordnung? Eine Erhöhung per Eilantrag ist über § 644 ZPO (dazu) möglich: G muss dazu Abänderungsklage erheben (oder dafür PKH beantragen) und kann dann im [...]
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