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(>Wann kommt es zum "Zählkindervorteil"? / >Ist er beim Kindesunterhalt anzurechnen?) 1. Welches Dilemma besteht hier für G? 1) Grds. muss sich S den Vorteil nicht als Einkommen anrechnen lassen: Da es sich auch beim Zählkindervorteil um Kindergeld handelt, kommt zwischen den Eltern ausschließlich (dazu) ein Kindergeldausgleich in Betracht. 2) Grds. ist hier auch kein Kindergeldausgleich möglich: Zwischen den Eltern ist nur dasjenige Kindergeld auszugleichen, welches für die gemeinsamen Kinder gezahlt würde, wenn sie die einzigen Kinder wären, BGH FamRZ 1981,26 = NJW 1981,170, BGH FamRZ 1981,650. Der Zählkindervorteil soll seinem Regelungszweck nach im Innenverhältnis der Elternteile allein demjenigen verbleiben, der eine zusätzliche Unterhaltslast für ein nicht gemeinsames Kind hat, BGH DRsp 1994/4487 = FamRZ 1984,1000 = NJW 1984,2694, BGH DRsp 1997/4444 = FamRZ 1997,806 = NJW 1997,1919. 2. Lösungsversuche: a. Grundsatz: Selbst wenn sich wegen der [...]
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