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1. Ist § 1612c BGB anwendbar? a. Gesetzeslage: "§ 1612b [betr. Kindergeld] gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen" (§ 1612c BGB). b. Gilt hier § 1612c BGB? (a) Grundsatz: Ob Leistungen i.S.v. § 65 I EStG (Text) den Anspruch auf Kindergeld (dazu) ausschließen, hängt von ihrer Gleichwertigkeit ab. Die Vergleichbarkeit richtet sich nicht nach der Ausgestaltung, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, FG Düsseldorf DRsp 2008/12271. (b) Sind folgende Leistungen vergleichbar? (ba) Versicherungsleistungen: Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung: Ja, BGH DRsp 1994/5113 LS = FamRZ 1981,28 = NJW 1981,172. Ja, soweit das Kindergeld wegen § 270 SGB VI entfällt, Leitlinien (dazu) Düsseldorf 9/10 (3.). (bb) Außerdeutsche Leistungen: Wenn dem Kindergeld vergleichbare Leistungen im Ausland oder von über- oder zwischenstaatlichen Organisationen gezahlt [...]
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