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(>Ist die Partei krank? / >Besteht die Erwerbsobliegenheit noch?) 1. Wen trifft ggf. eine solche Obliegenheit? a. S? Ja, soweit S der Erwerbsobliegenheit unterliegt und ihr derzeit krankheitshalber (dazu) nicht (voll) nachkommen kann, KG DRsp 2015/10603. b. Auch G? (a) Ab Scheidung: Bei G ergibt sich die Obliegenheit ggf. aus § 1579 Nr.4 (Nr.3) BGB (dazu), OLG Hamm DRsp 1996/23000 LS = FamRZ 1996,863, BGH DRsp 1992/3353 = FamRZ 1987,359 = NJW 1987,1554, hilfsweise aus § 1579 Nr.8 (Nr.7) BGB (dazu). (b) Während der Trennung: Ebenso, i.V.m. § 1361 III BGB (Text). 2. Fallgruppen (welche Obliegenheiten bestehen?): a. Bei nachhaltiger Erwerbsunfähigkeit: Dann ist ein Rentenantrag zu stellen (dazu). b. Ansonsten: (a) Bei Krankheiten generell: (>Krank?) (aa) Besteht eine Pflicht zur Behandlung? (aaa) Grundsätze: Bei S und G ist eine Verpflichtung anzunehmen, sich ärztlicher Behandlung zu unterziehen, um die volle Erwerbsfähigkeit herzustellen; die Rechtsstellung der [...]
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