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(>Ist Ausbildung hinzunehmen?) 1. Nach vorheriger anderer Ausbildung: Jedenfalls bei gesteigerter (dazu) Erwerbsobliegenheit besteht für S kein Recht auf Abschluss eines Studiums, wenn dieses nur nachlässig betrieben wurde, trotz Überschreitung der Regelstudienzeit der Erfolg noch ungewiss ist und früher bereits ein Berufsabschluss erzielt wurde, der die Zurechnung fiktiven Einkommens ermöglicht, BGH DRsp 1999/11144 = NJW 2000,812 = FamRZ 2000,221. Wer über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, wird durch ein folgendes Studium nicht von der gesteigerten (dazu) Erwerbsobliegenheit frei; ob der andere Elternteil mit dem Studium einverstanden war, ist gegenüber dem Kind unerheblich, OLG Bremen DRsp 2007/16567 = FamRZ 2007,74. Wer bereits über eine fast abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und dann studiert (mit 37 Jahren), muss bei gesteigerter (dazu) Erwerbsobliegenheit das Studium unterbrechen, OLG Hamm DRsp 2007/15198 = FamRZ 2007,1122. Auch wenn das Studium [...]
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