1. Ist Warten erlaubt? Wenn berechtigte berufstypische Aussicht auf eine alsbaldige Wiedereinstellung nach der Winterpause besteht, verletzt ein entlassener Bauarbeiter grds. die Erwerbsobliegenheit nicht, wenn er nicht gleich jede Arbeitsstelle annimmt, weil er dann Gefahr laufen würde, von seinem Arbeitgeber nicht mehr (zu den besseren Bedingungen) wieder eingestellt zu werden, OLG Zweibrücken DRsp 2000/4260 = FamRZ 2000,112. Wer nach "Winterkündigung" Aussicht auf eine erneute Beschäftigung beim selben Arbeitgeber hat, muss sich auch bei verschärfter Haftung (dazu) nicht um eine andere vollschichtige Stelle bemühen, OLG Brandenburg DRsp 2009/10225. Geschuldet ist dann aber ein Nebenerwerb, der auch neben Arbeitslosengeld teilweise anrechnungsfrei ist (§ 141 SGB III), OLG Brandenburg DRsp 2009/10225. Gleiches gilt für § 155 I SGB III n.F., OLG Brandenburg DRsp 2015/17595. 2. Ist Warten geschuldet? Wer wiederholt zum Sommer entlassen und saisonbedingt erst zum [...]