(>Obliegenheit zur Kündigungsschutzklage / >Abfindung als Einkommen) 1. Sonderregel bei betriebsbezogener Kündigung: a. Gesetzeslage: (a) § 1a I 1 KSchG: "Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 II 1 KSchG und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 S.1 KSchG keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung". (b) § 1a I 2 KSchG: "Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann". b. Bedeutung: Wenn bei betriebsbezogener Kündigung von einer Klage abgesehen wird (dazu) und der Arbeitgeber dafür eine Abfindung angeboten hat, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf [...]