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(>Höhe des Unterhalts / >Haftungsanteile der Eltern) 1. Welcher Unterhalt wäre nach dem Gesetz zu leisten? a. Grundsatz: (a) Worauf hat das Kind Anspruch? (aa) Gesetzeslage: "Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren" (§ 1612 I 1 BGB). (ab) Bedeutung: Das Kind hat nur einen Anspruch auf Barunterhalt. Betreuungsleistungen kann das Kind auch dann nicht beanspruchen, wenn es noch die Schule besucht, Wendl-Staudigl[5.] § 2 R.15. (b) Wie dürfen die Eltern leisten? Gegenüber dem volljährigen Kind sind beide Elternteile (anteilig >dazu) barunterhaltspflichtig (da eine Betreuung nach dem gesetzlichen Wegfall des Pflege- und Erziehungsbedarfs nicht mehr gleichwertig wäre >dazu), BGH DRsp 1992/2835 = FamRZ 1988,159 = NJW 1988,2371; BGH DRsp 1992/2542 = FamRZ 1988,1039; BGH DRsp 2005/20237 = NJW 2006,57 = FamRZ 2006,99. Wenn nicht geschuldeter Betreuungsunterhalt geleistet wird, handelt es sich um eine freiwillige Zuwendung (dazu), OLG [...]
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