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(>Wie hoch ist der Gesamtanspruch des Kindes? / >Schulden beide Barunterhalt?) (>Bei beiderseitigem Barunterhalt für mj. Kinder / >Darlegungslast) 2. Prozessuale Fragen 1. Zu welchen Anteilen schulden die Elternteile den Unterhalt? a. Wenn das Kind behindert ist: Die Quote ist zu verschieben, wenn ein Elternteil die zugleich erforderliche Betreuung eines gemeinsamen Kindes (hier schwer behindert) leistet, BGH DRsp 1992/4307 = FamRZ 1985,917 = NJW 1985,2590, OLG Hamm DRsp 1996/23028 LS = FamRZ 1996,303, KG DRsp 2005/7534 LS = FamRZ 2003,1864, OLG Brandenburg DRsp 2008/14179 = FamRZ 2008,174. Der Verteilungsschlüssel kann hier wertend verändert werden, Leitlinien (dazu) (13.3) Braunschweig 1/24, Bremen 1/24, Hamburg 1/24, Koblenz 1/24, SüdL 1/24. b. Ansonsten: (a) Grundsatz: Nach h.M. (dazu) sind stets beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet (arg. § 1606 III 2 BGB >Text). Ihre Anteile (§ 1606 III 1 BGB) am Gesamtbedarf des Kindes sind daher grds. wie im [...]
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