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(>Düsseldorfer Tabelle / >Zu welchen Anteilen haften E1 und E2? / >Eigeneinkommen von K) (>Wann beginnt die Pflicht zur Eigenunterhalt?) 2. Studentensatz, Behinderte / 3. Bei Kollision der beiden Bedarfssätze 1. Wie hoch ist der Bedarf, wenn das Kind bei(m) Eltern(teil) wohnt? str.: (>Wann ist dies nicht mehr gegeben? / >Ableitung des Bedarfs) a) Nach h.M. (Anwendung wie beim minderjährigen Kind >dazu): aa) Dann gilt eine 4. Altersgruppe: aaa) Grundsätze: Die Düsseldorfer Tabelle (dazu) wird ergänzt um einen Zuschlag in Höhe der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersgruppe, Düsseldorfer Tabelle (A.7), ebenso fast alle neueren OLG-Leitlinien (dazu) (13.1 bzw. 13.1.1). Der Studentensatz (dazu) gilt hier nicht, OLG Koblenz DRsp 2000/6775 = FamRZ 2000,312. Der Ansatz einer 4. Altersstufe ist nicht zu beanstanden, BGH DRsp 2007/22812 = NJW 2008,227 = FamRZ 2008,137. Ob das Kind privilegiert ist (dazu), ist hier unerheblich, Leitlinien (dazu) (13.1.1) Hamm [...]
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