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(>§ 1575 im Kontext) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen", § 1575 I 2 BGB (dies gilt analog bei Fortbildung oder Umschulung, § 1575 II BGB). b. Wie lange darf die Ausbildung dauern? Der Anspruch aus § 1575 BGB entfällt, sobald die übliche (aber nicht die Mindest-) Dauer der Ausbildung überschritten ist, sofern nicht die Verzögerung auf ehebedingte Lernrückstände zurückzuführen ist, vgl. BGH DRsp 1994/5194 LS = FamRZ 1980,126 = NJW 1980,393. 2. Welche Ansprüche hat G nach diesem Zeitpunkt? a. Stammunterhalt aus § 1575 BGB? Nein, dieser Anspruch entfällt bei Abschluss der Ausbildung (arg. § 1575 I 2 BGB, s.o.1.) bzw. der Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 II BGB). b. Anschlussunterhalt (dazu)? (a) Dem Grunde nach: (aa) Wenn G danach arbeitslos ist: Dann kommt ein Anspruch [...]
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