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Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)

(Unt/727)
Autor: Brückel

Gesetzeslage (>Text):

"Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat .." (§ 1575 I BGB).

Wann kommt danach Unterhalt in Betracht?

Wenn G sich ausbilden (§ 1575 I) oder fortbilden bzw. umschulen (§ 1575 II) lässt, um ehebedingte Nachteile auszugleichen, Niepmann/Seiler[14.] R.504 und R.518.

Einzelheiten:

-Abgrenzung von der Ausbildungsobliegenheit  

-Umfang des Unterhalts nach § 1575 BGB  

-Anspruchsvoraussetzungen im Detail  

-Ende des Anspruchs / Anschluss  

-Folge-Ansprüche von S?

-Beim Scheitern der Ausbildung von G: Der Unterhalt kann nicht zurückgefordert

werden, außer nach arglistiger Täuschung über den bereits erfolgten Abbruch, Reinecke FPR 2008,375.

-Information durch G: Hier gilt § 242 BGB (Text), Borth FPR 2008,344.