Gesetzeslage (>Text):
"Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat .." (§ 1575 I BGB).
Wann kommt danach Unterhalt in Betracht?
Wenn G sich ausbilden (§ 1575 I) oder fortbilden bzw. umschulen (§ 1575 II) lässt, um ehebedingte Nachteile auszugleichen, Niepmann/Seiler[14.] R.504 und R.518.
Einzelheiten:
-Abgrenzung von der Ausbildungsobliegenheit
-Umfang des Unterhalts nach § 1575 BGB
-Anspruchsvoraussetzungen im Detail
-Ende des Anspruchs / Anschluss
-Folge-Ansprüche von S?
-Beim Scheitern der Ausbildung von G: Der Unterhalt kann nicht zurückgefordert
werden, außer nach arglistiger Täuschung über den bereits erfolgten Abbruch, Reinecke FPR 2008,375.
-Information durch G: Hier gilt § 242 BGB (Text), Borth FPR 2008,344.