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(>§ 1574 ff im Kontext) 1. Abgrenzung: Ist die Ausbildung Recht oder Pflicht von G? a. § 1575 BGB (dazu): (a) Nach Scheidung: § 1575 BGB gibt dem geschiedenen Gatten unter bestimmten Voraussetzungen (dazu) gegenüber dem Ex-Ehegatten ein Recht auf Ausbildung und einen Anspruch auf Unterhalt während der ordnungsgemäßen Ausübung dieses Rechts. (b) Während des Getrenntlebens: Ein Anspruch auf Ausbildung besteht vor Scheidung grds. nur, soweit auch eine Obliegenheit nach § 1574 III BGB besteht, BGH DRsp 1992/4381 = FamRZ 1985,782 = NJW 1985,1695. b. § 1574 III BGB (dazu): § 1574 III begründet eine Obliegenheit zur Ausbildung; solange dieser nachgekommen wird, besteht ein eigenständiger Unterhaltsanspruch nach § 1573 I BGB (dazu), BGH DRsp 1994/4544 = FamRZ 1984,561 = NJW 1984,1685, BGH DRsp 1992/3180 = FamRZ 1987,795 = NJW 1987,2233, OLG Karlsruhe DRsp 2009/24802 = FamRZ 2009,120. Dieser Anspruch kann sich mit einem Anspruch aus § 1575 BGB decken, Niepmann/Seiler[14.] [...]
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