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(>§ 1575 im Kontext) 1. Gesetzeslage: a. § 1575 I 1 BGB: "Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessenen Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist". b. § 1575 II BGB: "Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind". 2. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein (kumulativ): 1) "Ausbildung" / "Fortbildung" / "Umschulung": Sie muss jetzt von G aufgenommen werden. Der Begriff "Ausbildung" ist weit zu fassen, Reinecke FPR 2008,374. Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist keine [...]
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