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(>Grundsätze / >Unternehmen / >Veräußerungspassiva) 3. Sonstige Beteiligungen 1. Aktien und andere marktfähige Beteiligungen: Solche Wertpapiere sind nach ihrem Börsenkurs zu bewerten, zuzüglich aufgelaufener Stückzinsen, Palandt[75.] 1376 R.76. Hier sollte der Kurs zum Stichtag ersetzt werden durch den Mittelkurs in den 3 Jahren vor dem Stichtag, Hoppenz FamRZ 2010,16. Börsennotierte Aktien sind mit dem mittleren Tageskurs an der dem Wohnsitz der Ehegatten nächstgelegenen Börse zu bewerten; ob hiervon bei Kurssprüngen abgewichen werden kann, bleibt offen, BGH DRsp 2012/16237 = NJW 2012,2657 = FamRZ 2012,1479 [18]. Zu "Phantomaktien" vgl. Kogel FamRZ 2020,69. 2. Wie sind unveräußerliche Beteiligungen zu bewerten? a. Wo kommt das vor? Bei der BGB-Gesellschaft (Gesamthand, § 719 I BGB >Text). Der Gesellschafter kann zwar kündigen (§ 723 BGB >Text), aber dann wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen grds. den übrigen Gesellschaftern zu (§ [...]
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