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(>Grundsätze / >Eine Anwartschaft ist anzurechnendes Vermögen) 1. Wie ist generell eine Anwartschaft zu bewerten? a. (Nach-)Erbanwartschaft: Auszugehen ist vom Verkehrswert der in Betracht kommenden Gegenstände der Erbschaft. Wenn der Vorerbe am Stichtag bereits 70 Jahre alt war und 1 Jahr später gestorben ist, ist grds. kein Abschlag vorzunehmen, OLG Hamm DRsp 1994/10794 LS = FamRZ 1984,481. b. Ansonsten: Der Verkehrwert ist maßgeblich, grds. mit einem Abschlag gegenüber dem Vollrecht. 2. Wie wäre dieselbe Anwartschaft in Anfangs- und Endvermögen zu bewerten? a. Wie ist die Anwartschaft als solche jeweils zu bewerten? (a) Grundsätze: Jedenfalls im Fall der Nacherbschaft ist die Anwartschaft grds. im Anfangs- und Endvermögen mit demselben Wert anzusetzen, Palandt[75.] 1376 R.81. Wertsteigerungen der Anwartschaft bei noch nicht eingetretenem Nacherbfall können nach § 1374 II BGB (dazu) berücksichtigt werden, BGH DRsp 1994/4661 LS = FamRZ 1983,882 = NJW 1983,2244; [...]
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