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(>Aktiva / >Abzug von Passiva / >Unveränderlich?) 3. Was ist bei unsicheren Rechten o.ä.? 1. Gilt ein vereinbarter oder der objektive Wert? Die Parteien können sich auf bestimmte Werte einigen (dazu). Nur ersatzweise gilt der objektive Wert. Die Parteien können ein bestimmtes Bewertungsverfahren vereinbaren, BGH DRsp 2005/18312 = FamRZ 2005,1974 = NJW 2005,3710. 2. Welche Bewertungsmaßstäbe gelten generell? a. Bei Anfangs- und Endvermögen: Der Wert ist nach gleichen Grundsätzen zu ermitteln (h.M.), vgl. Rahm/ Künkel IV R.338.4. b. Gesetzeslage: (a) Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Hier gilt § 1376 IV BGB (dazu). (b) Ansonsten: Da das Gesetz keine Bewertungsmaßstäbe vorgibt, ist die Auswahl des Maßstabs Sache des Tatrichters, BGH DRsp 2011/279 = FamRZ 2011,183 = NJW 2011,601 [21], BGH DRsp 2011/4324 = NJW 2011,999 = FamRZ 2011,622 [16]. c. Welcher Maßstab ist in folgenden Fällen zu wählen? (a) Wenn das Vermögen ohne weiteres marktfähig ist: Bei [...]
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