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(>Fallbearbeitung / >Umrechnung des Anfangsvermögens) 1. Vorfrage: Welcher Zugewinn wurde erzielt? a. Was ist der Zugewinn? (a) Gesetzeslage: "Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt" (§ 1373 BGB). (b) Grundsatz: Ein "Zugewinn" setzt voraus, dass das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen ist. Der Zugewinn darf nicht negativ sein, es findet kein Verlustausgleich statt, OLG München DRsp 1994/12869 LS = FamRZ 1976,26. Hieran ändert sich durch die Reform zum 1.9.2009 nichts, Gutdeutsch FPR 2009,279, Brudermüller FamRZ 2009,1187, Büte FF 2010,285, BGH DRsp 2010/20162 = FamRZ 2011,25 [34]; a.A.: möglich ist jetzt (wegen § 1377 III BGB >Text) auch ein negativer Zugewinn, Braeuer FamRZ 2010,1614, vgl. auch Kogel FamRZ 2010,2036. b. Wie ist er zu berechnen? I.d.R. gibt es im Verfahren (und zwar jeweils für jeden Ehegatten getrennt festzustellen, Palandt[75.] 1378 R.7), zwei Zugewinne: (1) [...]
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