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(>Ist § 1380 BGB überhaupt anwendbar? / >Abgekürzter Rechenweg) (>§ 1380 im Kontext) 1. Gesetzeslage: 1) Erst wird das Endvermögen erhöht: "Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat .." (§ 1380 II 1 BGB). 2) Dann wird angerechnet: "Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft ... zugewendet ist .." (§ 1380 I 1 BGB). 2. Wie ist diese Regelung anzuwenden? a. Wann hat sie Bedeutung? (a) Grundsätze: Dieser Rechenweg führt fast immer zu dem gleichen Ergebnis, das schon vor der Anwendung von § 1380 BGB feststand (dazu). § 1380 BGB führt ausschließlich in den folgenden Fällen zu einem geringeren bereinigten Ausgleichsanspruch. (b) In welchen Fällen? (ba) Wenn der Wert der Zuwendung höher liegt als der sich sonst (dazu) ergebende (fiktive) Ausgleichsanspruch des Empfängers [...]
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