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(>§ 1378 im Kontext) 2. Wenn S nach dem Stichtag ärmer wird / 3. Wenn die Begrenzung geltend gemacht wird 1. Grundsätze ("Kappungsgrenze"): a. Gesetzeslage: (a) Schon früher: "Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist" (§ 1378 II BGB). (b) Außerdem ab 1.9.2009: (ba) Grundsatz: Diese Vorschrift bleibt (entgegen ursprünglicher Planung, vgl. BT-Drs.16/10798, Kogel FamRZ 2008,1301) wörtlich bestehen, wird aber zu § 1378 II Satz 1 BGB. Es bleibt - außer bei Illoyalität, s.u. - bei der bisherigen Kappungsgrenze, BT-Drs.16/13027 S.7. Allerdings verschiebt sich der Stichtag (s.u.). (bb) Neu: Angefügt wird folgender Satz 2: "Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag" (§ 1378 II 2 BGB). b. Normzweck: (a) [...]
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