(>Negatives Endvermögen? / >Unveränderlich?) (Im Kontext: >§ 1374/ >Art.229 § 20) 2. Früher 1. Ab 1.9.2009 (dazu): a. Gesetzeslage: (a) § 1374 I BGB: "Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört." (b) § 1374 III BGB: "Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen." (c) Art.229 § 20 II EGBGB: "Für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 1. September 2009 anhängig werden, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden." b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Das Verbot eines negativen Anfangsvermögen (früher § 1374 I 2.HS BGB; s.u.2.) wurde aufgehoben für Verfahren, die ab dem 1.9.2009 anhängig werden. Stattdessen sind Schulden bei Eheschließung jetzt ausdrücklich beim Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Damit liegt jetzt ein [...]