Ehebezogene Zuwendungen
(>Parteivereinbarungen / >Schenkungen Dritter im Anfangsvermögen)
Was ist ihr Rechtscharakter (auch bei Beteiligung Dritter)?
-Kommt generell Schenkung in Betracht? >Dazu
-Wenn unentgeltlich: >Schenkung oder unbenannte Zuwendung?
-Zuordnung der Zuwendung zum Empfänger: >Dazu.
-Gemischte Schenkung: >Dazu
-Sonstige Zuwendungen:
Was vertraglich geschuldet wurde, ist keine unbenannte Zuwendung, Wever FamRZ 2005,487. Bei Darlehen sind die Grundsätze der ehebedingten Zuwendung nicht anwendbar, OLG Karlsruhe FamRZ 2008,1622. Ehegatten-Darlehen sind schuldrechtlich abzuwickeln, OLG Saarbrücken DRsp 2009/23583 = FamRZ 2010,297. In der Regel liegt ein Darlehensvertrag i.S.v. § 488 BGB (Text) vor, OLG Bremen DRsp 2023/6241 = FamRZ 2023,1527. Bei Zahlungen auf eine Versicherung zur Abdeckung eines gemeinsamen Darlehens liegt keine Zuwendung, sondern eine Gemeinschaft (dazu) vor, OLG Bremen DRsp 2009/24742 = NJW 2008,3648 = FamRZ 2009,779.
-Zuwendungen ausländischen Rechts: >Dazu
Wie sind sie ggf. rückabzuwickeln bzw. auszugleichen?
-Widerruf pp. bei Schenkung (§§ 528 ff BGB)
-Bei unbenannter Zuwendung oder Schenkung Dritter
-Bei Gütergemeinschaft vgl. Kleine FamRZ 1997,1383,1389.
-Prozessual: Zugewinnausgleich und Rückforderung einer Schenkung sind verschiedene
Streitgegenstände, OLG Schleswig DRsp 2012/4602 = FamRZ 2012,1075.
Steuerfragen: >Dazu