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Ehebezogene Zuwendungen

(Gü/3)
Autor: Brückel

(>Parteivereinbarungen /  >Schenkungen Dritter im Anfangsvermögen)

Was ist ihr Rechtscharakter (auch bei Beteiligung Dritter)?

-Kommt generell Schenkung in Betracht? >Dazu  

-Wenn unentgeltlich: >Schenkung oder unbenannte Zuwendung?  

-Zuordnung der Zuwendung zum Empfänger: >Dazu.

-Gemischte Schenkung: >Dazu

-Sonstige Zuwendungen:

Was vertraglich geschuldet wurde, ist keine unbenannte Zuwendung, Wever FamRZ 2005,487. Bei Darlehen sind die Grundsätze der ehebedingten Zuwendung nicht anwendbar, OLG Karlsruhe FamRZ 2008,1622. Ehegatten-Darlehen sind schuldrechtlich abzuwickeln, OLG Saarbrücken DRsp 2009/23583 = FamRZ 2010,297. In der Regel liegt ein Darlehensvertrag i.S.v. § 488 BGB (Text) vor, OLG Bremen DRsp 2023/6241 = FamRZ 2023,1527. Bei Zahlungen auf eine Versicherung zur Abdeckung eines gemeinsamen Darlehens liegt keine Zuwendung, sondern eine Gemeinschaft (dazu) vor, OLG Bremen DRsp 2009/24742 = NJW 2008,3648 = FamRZ 2009,779.

-Zuwendungen ausländischen Rechts: >Dazu

Wie sind sie ggf. rückabzuwickeln bzw. auszugleichen?

-Im Zugewinnausgleich  

-Widerruf pp. bei Schenkung (§§ 528 ff BGB)  

-Bei unbenannter Zuwendung oder Schenkung Dritter

-Andere Ausgleichsformen  

-Bei Gütertrennung

-Bei Gütergemeinschaft vgl. Kleine FamRZ 1997,1383,1389.

-Prozessual: Zugewinnausgleich und Rückforderung einer Schenkung sind verschiedene

Streitgegenstände, OLG Schleswig DRsp 2012/4602 = FamRZ 2012,1075.

Steuerfragen: >Dazu