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(>Rückabwicklung von Schenkungen / >Zuordnung der Zuwendung / >Unterhalt) (Im Kontext: >§ 242/ >§ 516 ff BGB) 2. Welche Rechtsfolgen ergeben sich je nachdem? 1. Abgrenzung: a. Ist die Unterscheidung überhaupt erheblich? str.: a) Sie ist erheblich wegen unterschiedlicher Ableitung: aa) Bei Eheleuten: Bei der Schenkung handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag nach §§ 516 ff BGB (Text); die "unbenannte Zuwendung" wird dagegen als Bestandteil der ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 1353 BGB (Text) hergeleitet, ist also grds. nur bei Eheleuten denkbar, BGH DRsp 1994/4957 = FamRZ 1982,246 = NJW 1982,1093. Die unbenannte Zuwendung ist unter Ehegatten einer Schenkung gleichgestellt, auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit, BGH DRsp 2018/4018 = NJW 2018,1475. Bei Eheleuten liegt der Unterschied in der Motivation des Verfügenden: eine echte Schenkung ist nur dann anzunehmen, wenn der Zuwendende das Vermögen des anderen [...]
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