2. Bestimmung durch Abwägung 1. "Kindeswohl" ist ein Rechtsbegriff: a. Welches ist der rechtliche Gehalt? (a) Das Kindeswohl ist durch Verfassungsnormen geschützt: (aa) Grundgesetz: (aaa) Spezialnormen: (aaaa) Art.6 II 1 GG: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern [dazu] und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht". (aaab) Art.6 II 2 GG: "Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft". (aaac) Art.6 III GG: "Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen". (aab) Bedeutung: Die Erziehung ist primär ein natürliches, nicht vom Staat gewährtes Recht der Eltern, BVerfG DRsp 2009/22395 = FamRZ 2009,1897. Ein möglicher Eingriff in das durch Art.6 II 1 GG geschützte Grundrecht der Familie rechtfertigt sich allenfalls aus dem [...]