(>Weitere Kriterien des Kindeswohls / >Bereitschaft zur Achtung der Bindungen) 2. Wunsch des Kindes 1. Sind Bindungen des Kindes ein Kriterium für das Kindeswohl? a. Welche Bindungen sind relevant? Erheblich sind Bindungen an Elternteile, Geschwister (in § 1671 II 2 BGB a.F. noch besonders erwähnt) und sonstige Bezugspersonen (vgl. § 1626 III BGB n.F. zum Umgang >Text), BT-Drs.13/4899 S.99, soweit eindeutige Bindungen festgestellt werden können. b. Wie werden sie festgestellt? Zur Feststellung solcher Bindungen kann das Gericht das Kind im Rahmen der Anhörung einem soziometrischen Test unterziehen, bei welchem das Kind mit "russischen Puppen" seine Nähe zu Bezugspersonen darstellen kann, OLG Karlsruhe FamRZ 1995,1001. Der Family-Relations-Test (FRT) durch einen Sachverständigen ist anerkannt, OLG Naumburg DRsp 2000/6655 = FamRZ 2000,1595, KG FamRZ 2015,1906. Von einem Kind kann nicht immer erwartet werden, dass es seine Bindungen rational erfasst und [...]