- Eheähnliches Verhältnis (§ 1579 Nr. 2 und 8 BGB)
- Eheangemessener Selbstbehalt
- Ehebedingte Nachteile
- Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)
- Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
- Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Eigenheim
- Eigenheimzulage
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eingliederungshilfen
- Einkommen
- Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten
- Einkommensermittlung bei Selbständigen
- Einkommensverschlechterung
- Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
- Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)
- Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen
- Elementarunterhalt
- Elterngeld
- Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO)
- Enkelunterhalt (§§ 1601, 1607 BGB)
- Entlassungsgeld
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Erfindervergütung
- Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach
- Erschwerniszulagen
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsobliegenheit (EWO)
- Erwerbstätigenbonus
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Existenzminimum
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
Durch den Freibetrag wird Alleinerziehenden eine zusätzliche Steuerentlastung gewährt, die den Synergieeffekt, der bei einer gemeinsamen Haushaltsführung entsteht, ersetzen soll. Der Entlastungsbetrag soll also die höheren Kosten für die eigene Lebensführung der Alleinerziehenden berücksichtigen. Der Entlastungsbetrag tritt neben die kindbezogenen Steuerleistungen wie Kinderfreibetrag und Kindergeld, ersetzt diese also nicht. Die erste Voraussetzung ist das Merkmal der Alleinerziehung. Den Entlastungsbetrag erhalten daher alle steuerpflichtigen Mütter und Väter, wenn sie mit ihren minderjährigen Kindern allein in einem Haushalt leben, wobei die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Elternteils dann anzunehmen ist, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Elternteils angemeldet ist. Ist das Kind – wie bei einem Wechselmodell nicht ungewöhnlich – bei beiden steuerpflichtigen Elternteilen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der die [...]
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