- Eheähnliches Verhältnis (§ 1579 Nr. 2 und 8 BGB)
- Eheangemessener Selbstbehalt
- Ehebedingte Nachteile
- Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)
- Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
- Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Eigenheim
- Eigenheimzulage
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eingliederungshilfen
- Einkommen
- Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten
- Einkommensermittlung bei Selbständigen
- Einkommensverschlechterung
- Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
- Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)
- Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen
- Elementarunterhalt
- Elterngeld
- Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO)
- Enkelunterhalt (§§ 1601, 1607 BGB)
- Entlassungsgeld
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Erfindervergütung
- Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach
- Erschwerniszulagen
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsobliegenheit (EWO)
- Erwerbstätigenbonus
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Existenzminimum
- Grundlagen der Einkommensermittlung bei Selbständigen
- Steuerrechtlich und unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen
- Begriff des Selbständigen
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einnahmenüberschussrechnung
- Gewinnbereinigung
- Abschreibungen
- Einkommensermittlung bei Selbständigen: Verfahrensrecht
- Weiterführende Literatur: Einkommensermittlung bei Selbständigen
Einkommensermittlung bei Selbständigen
Grundlage der Einkommensermittlung bei selbständig Tätigen ist ein mehrjähriger Jahresdurchschnitt, wobei i.d.R. der Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Jahre, und zwar der letzten drei Jahre vor dem zu entscheidenden Zeitraum, heranzuziehen ist. In besonderen Fällen kann auch ein längerer Zeitraum herangezogen werden (BGH, Urt. v. 16.01.1985 – IVb ZR 59/83, FamRZ 1985, 357, Rdnr. 11; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.08.2006 – 16 UF 259/05, FamRZ 2007, 413, 414) oder z.B. bei einem erst seit kurzem betriebenen Unternehmen der jeweilige Jahresertrag (BGH, Urt. v. 04.12.2013 – XII ZR 157/12, FamRZ 2014, 290, Rdnr. 24). Die Einkünfte Selbständiger unterliegen oft größeren Schwankungen, so dass es unvermeidbar ist, bei der Einkommensermittlung mehrere Jahre heranzuziehen. Dies schließt es nicht aus, im Einzelfall auch eine längere oder kürzere Zeitspanne als drei Jahre zugrunde zu legen, wenn dies zur sicheren Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens erforderlich und [...]
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